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AGB

Firma Meyer Fördertechnik GmbH

1. Allgemeines
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Firma Meyer Fördertechnik GmbH mit Vertragspartnern, die Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Als Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen.

1.2 Geschäftsbedingungen des Bestellers (Vertragspartner) haben nur Gültigkeit, sofern sie diesen Geschäftsbedingungen nicht entgegenstehen. Abweichende Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unser Stillschweigen gilt nicht als Bestätigung.

2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich befristet sind. Unterlagen, wie Prospekte, Abbildungen usw. sind nur annähernd maßgebend.

2.2 Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

3. Preise und Zahlungsabwicklung
 3.1 Die Preise gelten ab Lager zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

3.2 Der Besteller (Kunde) trägt die Kosten der Versendung.

3.3 Alle Nebenkosten, wie zum Beispiel Transportversicherung, Verladung, Überführung, Zollkosten, Verpackung, TÜV-Gebühren her der Besteller (Kunde) zu tragen.

3.4 Etwaige Preiserhöhungen, die sich auf den Liefergegenstand auswirken, bewirken eine prozentuale Erhöhung des Kaufpreises, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Lieferdatum ein Zeitraum von mindestens 4 Monaten liegt.

3.5 Dienstleistungen und gelieferte Waren sind unverzüglich nach Rechnungserhalten zu bezahlen. Nach Ablauf von 14 Tagen tritt automatisch Zahlungsverzug ein. Maßgeblich für den Fristablauf ist der Zahlungseingang bei Meyer Fördertechnik GmbH. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Meyer Fördertechnik GmbH behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor.

4.2 Der Kunde ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung unserer Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verbindung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen erwirbt die Meyer Fördertechnik GmbH zur Sicherung unserer in 4.1. genannten Ansprüche Miteigentum, dass der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde hat die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unsere Ware (berechnet nach dem Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Vebindung haben.

4.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung unserer Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab, unabhängig davon, ob unsere Ware weiterverarbeitet wurde oder nicht. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung unserer Ansprüche nach 4.1. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir können die Rechte der Kunden zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellen oder wenn der Kunde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Kunde auf Veräußerung auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt oder einzutreten droht oder beim Kunden der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Der Kunde hat auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen. Der Kunde hat uns auf seinen Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen. 

4.4 Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum sowie zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, soweit dies nicht von Dritten eingezogen werden können. 

4.5 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

5. Gewährleistung
5.1 Mängelrügen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich erhoben werden.

5.2 Die Gewährleistung richtet sich unter Ausschuss weiterer Ansprüche nach den Gewährleistungsbedingungen des Lieferwerkes und ist auf den Inhalt und Umfang dieser Gewährleistungsbedingungen beschränkt. Die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Lieferwerkes sind Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen.

5.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch natürlichen Verschleiß und unsachgemäße Verwendung entstehen.

5.4 Ist nichts anderes ausdrücklich vereinbart, wird für den gebraucht gekaufte Gegenstände keinerlei Gewähr übernommen.

5.5 Die Gewährleistungszeit beträgt für Neugeräte 12 Monate oder 1200 Betriebsstunden, je nachdem, welche Grenze zuerst erreicht ist. Für gelieferte Ersatzteile beträgt die Gewährleistungszeit 6 Monate bei einschichtigem Betrieb und bei mehrschichtigem Betrieb 3 Monate

5.6 Der Besteller (Kunde) hat uns im Falle einer Gewährleistungspflicht Gelegenheit zur Ausbesserung, Neulieferung oder Änderung zu geben und uns hierfür eine angemessene Zeit gegeben falls Gelegenheit zu gewähren.

5.7 Schadenersatzansprüche, insbesondere für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.

5.8 Voraussetzung für die Gewährleistung ist die pünktlich eingehaltene Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsverpflichtung.

5.9 Werden von dem Besteller oder von Dritten ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, entstehen hierfür uns gegenüber keine Gewährleistungsansprüche.

6. Haftung
Wir haften in allen Fällen nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7. Mietgeschäfte
7.1 Mietgegenstände werden in einwandfreiem betriebstüchtigem Zustand zur Verfügung gestellt. Etwaige Mängel sind unverzüglich zu rügen.

7.2 Meyer Fördertechnik GmbH haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Mietgegenstandes sowie durch das Personal des Mieters entstehen.

7.3 Die Mietzahlungen sind sofort nach Lieferung / Rechnungserhalt fällig. Die Mieten verstehen sich ohne Kosten für Ver- und Entladen sowie Transport der Mietgegenstände zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.4 Der Besteller (Kunde) ist verpflichtet das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Betreibung, Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu ragen. Notwendige Instandsetzungsarbeiten – auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht wurden – sind vom Kunden (Besteller) auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Die hierzu erforderlichen Dienstleistungen und Ersatzteile sind ausschließlich über die Meyer Fördertechnik GmbH zu beziehen. Der Besteller (Kunde) hat das Mietgerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand nach Ablauf des Mietvertrages zurück zu liefern.

7.5 Der Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien schriftlich kündbar, unter Einhaltung der Frist von 14 Tagen. Meyer Fördertechnik GmbH ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die vereinbarten Vertragsbedingungen durch den Besteller (Kunden) nicht eingehalten werden, insbesondere Zahlungsverzug eintritt oder Unterhaltungspflichten durch den Kunden verletzt werden

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist 92318 Neumarkt

8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der Firma Meyer Fördertechnik GmbH. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

9. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen Meyer Fördertechnik GmbH und Besteller (Kunde) regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht. Dies gilt sowohl für den Abschluss als auch für die Ausführung eines Vertrages. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

10. Salvatoresche Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen / Klauseln unwirksam sein oder werden, so bleiben alle anderen Bedingungen / Klauseln wirksam. An Stelle der unwirksamen Bedingungen tritt die gesetzliche Regelung.

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen als PDF-Datei